Zusammenfassung: Die FLD Wien, NÖ und Bgld nimmt zur Beweislast eines Facharztes im Fall von Abweichungen zwischen den Leistungsübersichten der Krankenkassen und den betrieblichen Einnahmenverzeichnissen Stellung.
FLD Wien, NÖ und Bgld, Senat II/8, 26.09.2000