Zusammenfassung: Der Autor betont in seiner Replik zu einem Beitrag von Gaedke nochmals, dass die mutwillige Einbringung von Zahlungserleichterungsanträgen, die den alleinigen Zweck der Hinausschiebung der Steuerzahlungspflicht (im Regelfall von Selbstbemessungsabgaben) verfolgt , nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben sein kann und nimmt zur Sinnhaftigkeit bzw. Zulässigkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe zur Sanktionierung dieses Verhaltens Stellung.