Zusammenfassung: Die FLD für Wien, NÖ und Bgld nimmt zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung des Beitrittsrechts nach § 257 Abs 1 BAO Stellung und erläutert, dass ein Beitritt zu einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO nicht zulässig ist.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, 25.10.2001