Zusammenfassung: Die für Informanten aufgewendeten Bewirtungsspesen können nicht als Werbungskosten des Journalisten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
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Zusammenfassung: Die für Informanten aufgewendeten Bewirtungsspesen können nicht als Werbungskosten des Journalisten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
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