§ 2 Abs 1 KStG 1988
Auch eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft kann als Betrieb gewerblicher Art zu qualifizieren sein.
VwGH 29.05.2001, 2000/14/0195
§ 2 Abs 1 KStG 1988
Auch eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft kann als Betrieb gewerblicher Art zu qualifizieren sein.
VwGH 29.05.2001, 2000/14/0195