§ 8 Abs 1 KStG 1996
Der VwGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Vermögenszuwendung an den Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Ein Angebot zur Abtretung eines Gesellschaftsanteils kann nicht als Indiz für das Vorliegen einer Gesellschafterstellung gewertet werden.