§ 71 Abs 2 AVG; § 15 Abs 3 KommStG 1993
Bei einem Tatsachenirrtum des Beschwerdeführers oder eines Vertreters wird die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Erkennbarkeit des Irrtums in Gang gesetzt.
§ 71 Abs 2 AVG; § 15 Abs 3 KommStG 1993
Bei einem Tatsachenirrtum des Beschwerdeführers oder eines Vertreters wird die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Erkennbarkeit des Irrtums in Gang gesetzt.