Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass im Fall der säumigen Bearbeitung einer Berufung durch das Finanzamt nicht ein Devolutionsantrag, sondern nur eine Säumnisbeschwerde Abhilfe schaffen kann, da nicht das Finanzamt, sondern die Finanzlandesdirektion als Berufungsbehörde zu qualifizieren ist und somit das Finanzamt keine unmittelbare Entscheidungsverpflichtung trifft.
Rechtsgrundlagen: § 311 BAO; § 276 BAO; § 132 B-VG; § 27 VwGG