Art 132 B-VG; § 36 Abs 2 VwGG
Nicht durch die Einbringung der Säumnisbeschwerde, sondern erst durch den Ablauf der in § 36 Abs 2 VwGG normierten Frist geht der Zuständigkeitsbereich der säumigen Verwaltungsbehörde auf den VwGH über.
VwGH 26.04.2000, 2000/14/0049