§ 24 Abs 4 KStG 1988
Eine Kapitalgesellschaft unterliegt auch im Konkurs bis zur Vollbeendigung der Mindestkörperschaftsteuerpflicht. Die Vollbeendigung tritt ein, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht.
VwGH 27.02.2001, 2001/13/0030
§ 24 Abs 4 KStG 1988
Eine Kapitalgesellschaft unterliegt auch im Konkurs bis zur Vollbeendigung der Mindestkörperschaftsteuerpflicht. Die Vollbeendigung tritt ein, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht.
VwGH 27.02.2001, 2001/13/0030