Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Begrenzung der Gegenverrechnung von Verlusten mit Verlustvorträgen aus den Jahren 1989 und 1990 Stellung und betont die gebotenen prioritäre Verrechnung der Jahresfünftel aus den Jahren 2001 und 2002.
Rechtsgrundlagen: § 117 Abs 7 Satz 2 EStG; § 2 Abs 2b EStG 1988