Zusammenfassung: Die FLD Wien, NÖ und Bgld prüft, ob die Programmierung und Entwicklung von Softwareprogrammen auf Basis eines Werkvertrags als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
FLD Wien, NÖ, Bgld , Senat II/12 vom 15.10.1997