Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den Anwendungsvoraussetzungen, dem Gesetzestelos sowie den Anwendungsschranken des § 162 BAO auseinander, der eine Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Bezeichnung des Empfängers von abgesetzten Beträgen normiert. In diesem Zusammenhang weist er auch auf das behördliche Ermessen zur Einforderung der Empfängerbezeichnung hin und erläutert, dass die Missachtung der Benennungspflicht die Nichtabzugsfähigkeit der abgesetzten Beträge nach sich zieht. Weiters beschreibt der Verfasser die Rechtslage bei Sachverhalten mit Auslandsbezug und nimmt zu allfälligen strafrechtlichen Folgen der unterlassenen Empfängerbezeichnung Stellung.