§ 289 Abs. 1 BAO
Die Berufungsbehörde ist nicht legitimiert, vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund abzuweichen und die Wiederaufnahme aus anderen Gründen zu genehmigen.
VwGH 02.02.2000, 97/13/0199
§ 289 Abs. 1 BAO
Die Berufungsbehörde ist nicht legitimiert, vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund abzuweichen und die Wiederaufnahme aus anderen Gründen zu genehmigen.
VwGH 02.02.2000, 97/13/0199