§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
Kosten für Speisen und Unterkunft eines verdeckten Fahnders während dessen Einsätzen können nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
VwGH 16.02.2000, 95/15/0034
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
Kosten für Speisen und Unterkunft eines verdeckten Fahnders während dessen Einsätzen können nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
VwGH 16.02.2000, 95/15/0034