Zusammenfassung: Finanzielle Zuwendungen an Bundesmuseen unterliegen keiner Schenkungssteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 12 ErbStG
Weiterführende Hinweise: BMF, 08.08.2000
Zusammenfassung: Finanzielle Zuwendungen an Bundesmuseen unterliegen keiner Schenkungssteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 12 ErbStG
Weiterführende Hinweise: BMF, 08.08.2000