§ 9 Abs. 1 BAO
Die Haftung für uneinbringliche Abgabe besteht im vollen Umfang , wenn der Haftende nicht nachweist, welcher Abgabenanteil auch ohne sein Fehlverhalten uneinbringlich geworden wäre.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0041
§ 9 Abs. 1 BAO
Die Haftung für uneinbringliche Abgabe besteht im vollen Umfang , wenn der Haftende nicht nachweist, welcher Abgabenanteil auch ohne sein Fehlverhalten uneinbringlich geworden wäre.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0041