§ 303 Abs. 1 BAO
Die bereits bestehende Erkennbarkeit eines Wiederaufnahmegrundes während des Verfahrens schließt bei entsprechender Fehleinschätzung durch die Partei die nachträgliche Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes aus.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0293