§ 34 Abs. 2 EStG 1988
Die kosten für die Heimfahrt zu den Eltern können nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden, wenn die Betreuungspflicht die Gegenleistung für die freiwillige Übernahme des Elternhauses darstellt.
§ 34 Abs. 2 EStG 1988
Die kosten für die Heimfahrt zu den Eltern können nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden, wenn die Betreuungspflicht die Gegenleistung für die freiwillige Übernahme des Elternhauses darstellt.