§ 303 Abs. 4 BAO
Die Berufungsbehörde ist nicht legitimiert, vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund abzuweichen und die Wiederaufnahme aus anderen Gründen zu genehmigen.
VwGH 30.11.1999, 94/14/0124
§ 303 Abs. 4 BAO
Die Berufungsbehörde ist nicht legitimiert, vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund abzuweichen und die Wiederaufnahme aus anderen Gründen zu genehmigen.
VwGH 30.11.1999, 94/14/0124