Zusammenfassung: Das BMF nimmt Bezug auf die Neueinführung des Umsatzsteuertarifs von 14 % für den Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle und beschreibt die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Gastronomiebetriebe, Handelsunternehmungen und die Speisenabgabe in Schulen, kindergärten, Altenheimen etc. weiters weist das BMF auf die Vereinfachungsbestimmungen für Beherbergungsbetriebe mit Voll- oder Halbpension sowie für Frühstückspensionen hin.