In seinem Urteil vom 29. 2. 2024, B2 Energy s.r.o., C-676/22, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch dann zusteht, wenn die tatsächlichen Empfänger der Lieferungen nicht mit den in den Steuerunterlagen des liefernden Unternehmers festgehaltenen Empfängern übereinstimmen.
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