In seinem Urteil vom 30. 1. 2024, P sp. Z o.o., C-442/22, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob bei Scheinrechnungen, die ein Arbeitnehmer unter dem Namen seines Arbeitgebers ausgestellt hat, die darauf ausgewiesene Umsatzsteuer vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer geschuldet wird.
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