Charpenet (Intertax 2019, 663 ff) analysiert das Urteil des EuGH vom 14. 2. 2019, Vetsch, C-531/17, das auf einen vom VwGH vorgelegten Fall zurückgeht. Konkret wurde einem österreichischen Spediteur nachträglich EUSt vorgeschrieben, weil der Empfänger zwar zutreffend in Bulgarien innergemeinschaftliche Erwerbe, andererseits jedoch zu Unrecht auch innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt habe, was nach dem BFG in Bulgarien als Steuerhinterziehung zu qualifizieren war.

