Kudert/Porebski (PIStB 2019, 338 ff) analysieren ein Urteil des FG Sachsen vom 30. 11. 2017, 1 K 123/17, das durch einen BFH-Beschluss vom 9. 1. 2019, I B 138/17, im Grunde bestätigt wurde. Dabei kamen beide Gerichte zu dem Ergebnis, dass das beim inländischen Kunden für einen im Ausland ansässigen Flugzeugingenieur zur Verfügung stehende Schließfach, in dem die für die Wartung benötigten Werkzeuge aufbewahrt wurden, auch im Lichte des Art 5 OECD-MA als inländische Betriebsstätte zu qualifizieren ist.

