Der BFH hat sich in drei Parallelentscheidungen vom 27. 2. 2019 (I R 73/16; I R 51/17; I R 81/17) mit der steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen bei grenzüberschreitenden Forderungen zwischen Konzerngesellschaften beschäftigt. Rasch (ISR 2019, 409 ff) führt aus, dass der BFH damit die steuerlichen Regelungen für Konzernfinanzierungen dahin gehend neu ausgerichtet habe, dass die wegen einer fehlenden Besicherung nicht anerkannte Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung nicht unter die Sperrwirkung des Art 9 OECD-MA falle.

