Zusammenfassung: Der BFH prüfte im Anlassfall unter anderem, ob die bloße Übermittlung eines ausländischen Steuerbescheids oder Vollstreckungstitels ausreichen kann, um eine Überprüfung auf einen Verstoß gegen den ordre public auszuschließen. Weiters ging er auf den Begriff der öffentlichen Ordnung iSd RL 76/308/EWG und auf die Verweigerung der Amts- und Rechtshilfe ein.