Zusammenfassung: Das BMF untersuchte den Fall eines in der Grenzzone in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen, der für ein Forschungsprojekt von der Universität Friedrichshafen ein Promotionsstipendium erhalten hatte. Dieses Stipendium verlangte laut Stipendienvertrag zwar eine universitäre Anwesenheit, begründete aber kein Dienstverhältnis und war daher iSd § 3 Nr. 44 dEStG in Deutschland steuerfrei. Geprüft wurde, ob sich nach Maßgabe von § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG in Österreich eine Steuerpflicht ergeben könnte.