Zusammenfassung: In gegenständlicher Anfrage an das BMF hatte sich das Finanzministerium ua mit der Frage zu befassen, ob die Entgelte, die von Kunden in Indien entrichtet werden für ein Software-Update, das von einem inländischen Unternehmen produziert wird und für den Eigenbedarf der indischen Abnehmer vorgesehen ist, als steuerlich relevante Lizenzgebühren zu werten sind. Wie sind jene Engelte steuerlich zu behandeln, die die indischen Kunden für die Inanspruchnahme von technischen Leistungen des österreichischen Unternehmens entrichten? Das BMF stellte in diesem Zusammenhang fest, ob ein sog Mischvertrag vorliegt, wenn seitens des österreichischen Unternehmens den Kunden in Indien eine Inanspruchnahme von zusätzlichen Beratungsleistungen iZm dem Verkauf der Software rechtlich eingeräumt und dafür ein Pauschalbetrag angesetzt wird.