Zusammenfassung: Das BMF befaßte sich mit der Zurechenbarkeit von Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine deutsche Kapitagesellschaft, die nach deutschem Recht als Organgesellschaft einer in Deutschland wohnhaften natürlichen Person behandelt wird. Ferner wurde untersucht, inwieweit die Regelungen des DBA Deutschlands, Belgiens und Frankreichs überhaupt anwendbar sind und wie diese in diesem Fall angewendet werden müssen.