Zusammenfassung: Das BMF setzte sich im konkreten Fall mit der Frage auseinander, ob eiin Rechtsmißbrauch gemäß § 22 BAO vorliegt, wenn eine italienische Gesellschaft unter Zuhilfenahme einer österreichischen Tochter-Holdinggesellschaft und von untergeordneten Mauritiusholdinggesellschaften zahlreiche Gesellschaften in Afrika errichtet.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 4 KStG; § 22 BAO