Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Anwendbarkeit des österreichischen UmgrStG bei einer Down-stream-Abspaltung bei einer tschechischen Hotelgesellschaft und zur Anteilsbewertung Stellung. Weiters behandelt das BMF die Frage der Besteuerung der bei einer Anteilsveräußerung frei gesetzten stillen Reserven und betont die zu berücksichtigenden Meldepflichten zur Sicherstellung der Rückwirkungsfiktion.