Zusammenfassung: Der BFH nimmt zur Durchführung des Typenvergleichs bezüglich einer tschechischen Personengesellschaft und zur Zurechnung der Einkünfte bei Betreiligung inländischer Gesellschafter an dieser Personengesellschaft Stellung. Weiters konkretisiert er die Anwendungsvoraussetzungen des Progressionsvorbehalts iSd § 32b Abs 1 Nr 2 dEStG 1995.