Zusammenfassung: Ein unmittelbar nach Abschluss eines Arbeitsaufenthalts im Tätigkeitsstaat zugebrachter Urlaubsaufenthalt ist bei Bemessung der 183-Tage-Klausel zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: Art 15 Abs 2 lit a DBA Deutschland-Portugal
Stichworte: BFH, EFG 2003, 1705