Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Besteuerung der Einkünfte eines österreichischen Schlossermeisters, dem die Überwachung eines Anlagebaus in Russland obliegt, Stellung.
Rechtsgrundlagen: Art 4 DBA Russland; Art 5 OECD-MA
Stichworte: BMF, 08.05.2000, EAS 1648