Zusammenfassung: Die Einräumung der Verfügungsbefugnis über ein Bürozimmer bei einer österreichischen Office-Service-GmbH steht der Begründung einer inländischen Betriebsstätte für ein deutsches EDV-Unternehmens gleich.
Rechtsgrundlagen: § 29 BAO; Z 8 Schlussprotokoll zum DBA Deutschland