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Marketing-Stützpunkt in Tschechien

SteuerrechtBMFSWI 2000, 298 Heft 7 v. 1.7.2000

Zusammenfassung: Die Einrichtung einer Filialniederlassung in Prag durch eine österreichische Großhandelsgesellschaft hat bei bloßer Erledigung von Vorbereits- oder Hilfstätigkeiten keine Begründung einer Betriebstätte zur Folge.

Rechtsgrundlagen: Art 5 DBA Österreich-CSSR

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