Zusammenfassung: Die Einrichtung einer Filialniederlassung in Prag durch eine österreichische Großhandelsgesellschaft hat bei bloßer Erledigung von Vorbereits- oder Hilfstätigkeiten keine Begründung einer Betriebstätte zur Folge.
Rechtsgrundlagen: Art 5 DBA Österreich-CSSR