§ 299 BAO; § 115 BAO
Das Finanzamt muss Ermittlungen zur Herkunft und Bemessung ausgewiesener negativer Auslandseinkünfte anstellen, bevor es diese im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
VwGH 28.03.2000, 95/14/0133
§ 299 BAO; § 115 BAO
Das Finanzamt muss Ermittlungen zur Herkunft und Bemessung ausgewiesener negativer Auslandseinkünfte anstellen, bevor es diese im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
VwGH 28.03.2000, 95/14/0133