§ 38 Abs 3 dEStG, § 41a Abs 1 dEStG, § 69 dAO
Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
BFH 22.11.2005 , VII R 21/05

