§ 2 Z 4 KVG, § 5 Abs 2 KVG
Auch eine unmittelbare und formlose Kapitalzuführung der Großmuttergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Tochtergesellschaft herkunftsmäßig zugerechnet werden und somit als „Leistung eines Gesellschafters“ nach Art 4 Abs 2 Buchstabe b Kapitalansammlungs-RL bei der Enkelgesellschaft gesellschaftsteuerpflichtig sein.

