EStG
- Steuerbefreiung für Trinkgelder (StInfo 2005/019) | AB: 28. 4. 2005 (906 BlgNR 22. GP) |
In einem im Finanzausschuss angenommenen Abänderungsantrag wird darauf hingewiesen, dass alle von dritter Seite freiwillig an Arbeitnehmer gewährten ortsüblichen Trinkgelder zur Gänze lohn- bzw einkommensteuerfrei sind. Der Begriff „ortsübliches Trinkgeld“ wird auch näher spezifiziert: Es ist einerseits eine Unterscheidung aufgrund der geografischen Lage (Stadt, Land) und andererseits auch eine Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise handwerkliche Berufe und Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist ebenfalls eine abgestufte Betrachtung anzustellen (zB „Haubenlokal“ versus „Beisl“).

