§ 16 EStG, § 20 Abs 1 Z 1 EStG und § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
Eine am Familienwohnsitz schon ausgeübte Tätigkeit, die zwar noch nicht zu positiven Einkünften geführt hat, allerdings längerfristig als Einkunftsquelle anzusehen ist, kann einen Umstand darstellen, der die Verlegung des Familienwohnsitzes an den auswärtigen Beschäftigungsort auf Dauer als unzumutbar erscheinen lässt.
VwGH 16.03.2005 , 2000/14/0154

