§ 6 Abs 1 Z 19, § 29 Abs 5 UStG
Eine Regelung wie die in Artikel XIV Z 3 des Bundesgesetzes BGBl 1995/21 idF BGBl 1996/756 getroffene, also eine Regelung, nach der bei Ärzten der Wechsel von der Erbringung umsatzbesteuerter Umsätze zur Erbringung umsatzsteuerbefreiter Umsätze hinsichtlich der weiterhin im Unternehmen verwendeten Güter nicht zu der durch Artikel 20 6. MwSt-RL vorgeschriebenen Kürzung des bereits gewährten Vorsteuerabzugs führt, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

