§ 186a Abs 1 OÖ LAO
Auch bei einem für die Überwälzung sprechenden Vergleich der Rohaufschläge kommt es letztlich auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Betriebes an, um von einer tatsächlich erfolgten Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten ausgehen zu können. Nur gezielt auf die Tragung oder Nichttragung der Getränkesteuer durch den jeweiligen Abgabepflichtigen geführte Ermittlungen können den Rückzahlungsanspruch verhindern.

