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Keine Gemeinnützigkeit eines vorrangig wirtschaftliche Belange fördernden Vereins

BUNDESABGABENORDNUNGStInfo 2005/100 Heft 11 v. 30.6.2005

§ 35 BAO, § 23 KStG

Ein Verein oberösterreichischer Gemeinden zur Förderung von Tourismus, Regionalmarketing, Landwirtschaft, Gewerbe, Verkehr, Kommunikation, Kultur, Gesundheit sowie Bildung und zur optimalen Lukrierung von Fördermitteln des LEADER+-Programms der EU ist nicht gemeinnützig, wenn die Wirtschaftsförderung dabei eindeutig überwiegt.

UFS Linz 29.04.2005 , RV/0429-L/04

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