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Geschäftsführerhaftung auch bei Lohnzahlungen aus eigener Tasche - deutsche Rechtsprechung

BUNDESABGABENORDNUNGStInfo 2005/101 Heft 11 v. 30.6.2005

§ 38 Abs 3 dEStG, § 41a Abs 1 dEStG, § 69 dAO

Verfügt die GmbH über keine eigenen Mittel mehr, haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer für Lohnsteuern, wenn er die Löhne aus eigenen Mitteln ungekürzt auszahlt.

FG Köln 24.02.2005 , 10 K 5429/00

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