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Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter

UMSATZSTEUER § 20 Abs 1 Z 3 EStG, § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStGStInfo 2004/057 Heft 8 v. 6.5.2004

BGBl II 2004/166, ausgegeben am 21. 4. 2004

Aufgrund des § 17a Abs 4 AVOG werden ua folgende Aufgaben ab 1. 5. 2004 von den angeführten FLDs auf die angeführten Finanzämter oder Zollämter übertragen:

Die Erlassung von Bescheiden über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs 4 Z 5 lit d und e EStG (so genannte „Spendenbegünstigungsbescheide“) wird in Hinblick auf die Notwendigkeit einer zentralen Steuerung (Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise, besserer Überblick) von einem einzigen Finanzamt (Wien 23) wahrgenommen.

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