§ 21 UStG, § § 211 ff BAO, § 29 FinStrG , § 33 Abs 2 lit a FinStrG
Einem Unternehmer, der die UVA vorsätzlich verspätet erstattet, kann infolge dieser Selbstanzeige Straffreiheit vom Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zukommen, wenn er gleichzeitig - im Falle gewährter Zahlungserleichterung innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach Erstattung der verspäteten UVA - den verkürzten USt-Vorauszahlungsbetrag auf den Abgabenvorschriften entsprechende Weise entrichtet.

