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Vorsätzlich verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

UMSATZSTEUER § 21 UStG, § 215, § 217 BAOStInfo 2004/037 Heft 5 v. 11.3.2004

§ 21 UStG, § § 211 ff BAO, § 29 FinStrG , § 33 Abs 2 lit a FinStrG

Einem Unternehmer, der die UVA vorsätzlich verspätet erstattet, kann infolge dieser Selbstanzeige Straffreiheit vom Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zukommen, wenn er gleichzeitig - im Falle gewährter Zahlungserleichterung innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach Erstattung der verspäteten UVA - den verkürzten USt-Vorauszahlungsbetrag auf den Abgabenvorschriften entsprechende Weise entrichtet.

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