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Kommunalsteuerbefreiung eines Studentenheimes

KOMMUNALSTEUER § 8 Z 2 KommStGStInfo 2004/127 Heft 16 v. 23.9.2004

KOMMUNALSTEUER § 8 Z 2 KommStG

Das Betreiben eines Studentenheimes ist als Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG anzusehen, sofern die beherbergten Studenten das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

VwGH 24.06.2004 , 2001/15/0005

Der beschwerdeführende Verein betrieb ein Studentenheim und vertrat die Ansicht, er sei gemäß § 8 Z 2 KommStG („Kinder- und Jugendfürsorge“) von der Kommunalsteuer befreit.

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