KOMMUNALSTEUER § 8 Z 2 KommStG
Das Betreiben eines Studentenheimes ist als Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG anzusehen, sofern die beherbergten Studenten das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
VwGH 24.06.2004 , 2001/15/0005
Der beschwerdeführende Verein betrieb ein Studentenheim und vertrat die Ansicht, er sei gemäß § 8 Z 2 KommStG („Kinder- und Jugendfürsorge“) von der Kommunalsteuer befreit.

