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Gesellschaftsteuer - nachrangiges Gesellschafterdarlehen

GESELLSCHAFTSTEUER § 2 Z 4 lit a und lit b KVGStInfo 2004/128 Heft 16 v. 23.9.2004

GESELLSCHAFTSTEUER § 2 Z 4 lit a und lit b KVG

Der von einem Gesellschafter als Darlehensgeber abgegebenen Erklärung, von der gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderungen aus dem Gesellschafter-Darlehensvertrag bis zum Erlöschen der vorrangigen Bankforderungen abzusehen (Rangrücktrittserklärung), kann nicht die Bedeutung eines auflösend bedingten Forderungsverzichts beigemessen werden, wodurch sogleich die Gesellschaftsteuerschuld der GmbH entstünde.

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